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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennisclub Bochingen und ist im Vereinsregister
eingetragen. Sitz ist Bochingen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennissportanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können nach Maßgabe der Vorschriften des öffentlichen Dienstes ersetzt werden.
6. Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins ausübt, kann durch entsprechenden Vorstandsbeschluss nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WSLB) und des Württembergischen Tennisbundes (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WSLB und des WTB.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt folgende Mitglieder:
a) Aktive Vollmitglieder
b) Aktive Familien- und Zweitmitglieder
c) In Ausbildung befindliche und in Wehrpflicht oder Zivildienst befindliche Mitglieder
d) Jugendliche
e) Passive Mitglieder
f) Ehrenmitglieder
g) Kurzzeit- bzw. Teilzeitmitglieder
2. Aktive Vollmitglieder sind solche, die den vollen Aufnahmebeitrag und den vollen Jahresbeitrag entrichten.
3. Aktive Familien- und Zweitmitglieder sind solche, die direkt einem aktiven Vollmitglied zuzuordnen sind, nämlich:
• Ehepartner von aktiven Vollmitgliedern
• Kinder von aktiven Vollmitgliedern
• in Ausnahmefällen (durch Vorstandsbeschluß) z.B. Partner in eheähnlichem Verhältnis.
4. Mitglieder nach 5.1.c und 5.1.d sind bezüglich der Beitragszahlung den Mitgliedern in 5.1. d zuzuordnen.
5. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins, die den Passiv-Beitrag zahlen. Sie erwerben durch ihre Mitgliedschaft keine Spielberechtigung auf der Tennisanlage.
6. Kurzzeit- bzw. Teilzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmte Zeiträume (höchstens 12 Monate), deren Dauer und Mitgliedsbeitrag vom Vereinsausschuß festgelegt wird. Sie haben kein Stimmrecht und sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar. Die befristete Mitgliedschaft beschränkt sich auf die Benutzung der Einrichtungen des Vereins, sie dient ausschließlich dem sportlichen Zweck und dazu, die Mitglieder und den Verein kennenzulernen.
7. Bezüglich der Voraussetzungen der Ehrenmitgliedschaft gibt sich der Verein eine Ehrenordnung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können weibliche und männliche Personen jeden Alters werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch den Eintritt in den Verein erworben.
3. Der Aufnahmeantrag in den Verein muß schriftlich erfolgen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß mit einfacher Mehrheit. Mit Aushändigung der Vereinssatzung, Steck- und Ranglistenordung wird die Aufnahme bestätigt.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vereinsausschuß bedarf keiner Begründung.
5. Nach Erwerb der aktiven Mitgliedschaft ist sofort die sich nach der Beitragsordnung ergebende Aufnahmegebühr fällig.
6. Bei Jugendlichen muß der Aufnahmeantrag von einem der Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch schriftliche Austrittserklärung, wobei die Angabe des Grundes erwünscht, aber nicht Bedingung ist.
Der Austritt ist nur zum Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres möglich, der Beitrag kann in unbegründeten Einzelfällen jedoch durch Ausschußbeschluß für das laufende Jahr ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Durch Ausschluß, wobei als Gründe in Frage kommen:
• ein erheblicher Verstoß gegen die Satzung und Belange des Vereins
• ein unehrenhaftes Verhalten und der Verlust bürgerlicher Rechte
• die Schädigung des Ansehens des Vereins
• Beitragsrückstand von über einem Jahr trotz vorheriger einmaliger schriftlicher Mahnung.
3. Durch Tod
In allen Fällen erlischt die Mitgliedschaft für das ausscheidende Mitglied. Ist diesem Mitglied eine Familien- oder Zweitmitgliedschaft zugeordnet, so bleibt die Vollmitgliedschaft der anderen Mitglieder erhalten.

§ 8 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Vereinsmitglieder sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen berechtigt, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins nach Erfüllung ihrer Beitragspflicht zu nützen
3. Jedes Mitglied, das im Wahljahr das 18. Lebensjahr vollendet, ist stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist nicht übertragbar.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich
• die Satzung des Vereins zu beachten
• die Vereinsinteressen zu wahren und zu vertreten und den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen
• alle Einrichtungen des Vereins vor Schaden zu bewahren
• die festgelegten Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren zu entrichten
• die Arbeitsdienstordnung einzuhalten
• die Platzordnung und Steckordnung einzuhalten
• die Beitragsordnung einzuhalten.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung festgehalten.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 11 Vereinsorgange

Vereinsorgane sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Vereinsausschuß

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie wird in den ersten drei Monaten eines neuen Vereinsjahres durchgeführt und vom Vorsitzenden einberufen.
3. Die Einladung hierzu muß mindestens zwei Wochen vor dem Termin im Gemeindeblatt der Gemeinde Bochingen und/oder durch persönliche Einladung, für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb Bochingens auf jeden Fall schriftlich erfolgen.
4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
5. Die Tagesordnung wird vom Vereinsausschuß festgelegt. Über Änträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversamm-lung beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Ausschußmitglieder auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorstand und der Ausschuß im rollierenden System gewählt werden. Der 1. Vorsitzende, Schriftführer, Sportwart sowie zwei Beisitzer werden in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen, der 2. Vorsitzende, der Kassier, der Jugendwart und die weiteren Beisitzer in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.
Zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung enthaltenen Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen
(Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt).
8. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
10. Die Protokolle über die Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vereinsausschuß jederzeit einberufen, wenn dies von der Hälfte der Ausschußmitglieder beantragt wird.
2. eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß ferner durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich eine solche beantragen.

§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzender
• 3. Kassier
• 4. Sportwart
• 5. Jugendwart
1. Der Vorstand führt die Vereinsgeschichte, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vereinsausschuß zuständig ist.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, nur dann für den Verein zu handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Kassier führt die Kassengeschäfte und die Mitgliedskartei des Vereins.
4. Der Sportwart führt die gesamten sportlichen Geschäfte und betreut die vereinsinternen Wettkämpfe sowie die Verbandsspiele für den Verein.
5. Der Jugendwart betreut die gesamte männliche und weibliche Jugend des Vereins und vertritt ihre Interessen in den Vereinsorganen.
6. Die Position des 2. Vorsitzenden kann von Kassier, Jugendwart oder Sportwart in Personalunion bekleidet werden.

§ 15 Der Vereinsausschuß

1. Der Vereinsausschuß besteht aus
• Vorstand
• Schriftführer
• bis zu vier Beisitzern
• Jugendvertreter.
2. Aufgaben des Vereinsausschusses
a) Der Ausschuß bestimmt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und überwacht die
Geschäftsführung des Vereins und deren Vermögensverwaltung.
b) Behandlung laufender Vereinstätigkeiten.
c) Die Einladung zu den Ausschußsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden
schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.
3. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
4. Der Vereinsausschuß ist berechtigt, für Beisitzer Aufgabenbereiche festzulegen,
insbesondere Liegenschaftswart, Wirtschaftswart, Breitensport, Veranstaltungen und Pressewesen.
5. Ausschußsitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. Bei besonderen Anlässen kann auf Antrag die Sitzung öffentlich durchgeführt werden, jedoch nur für Vereinsmitglieder.
6. Der Jugendvertreter muß Jugendlicher im Sinne der Vereinssatzung sein. Er nimmt als Gast an den Ausschußsitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

§ 16 Arbeitskreise

1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise vom Vorstand oder Vereinsausschuß gebildet werden.
2. Sie bereiten Verhandlungen des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung vor. Sie sind nicht beschlußfähig.

§ 17 Ordnungen

1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben.
2. Diese Ordnungen werden vom Vereinsausschuß beschlossen.
3. Ordnungen sollen bestehen als
• Spiel und Platzordnung
• Ranglistenordnung
• Steckordnung
• Clubhausordnung
• Jugendordnung
• Ehrenordnung

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
4. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde dem WTB, WLSB, einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechend gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

Bochingen, den 10.09.1981
am 08.04.2011 in § 2 mit Absatz 6 ergänzt